Die Befristung der Baubewilligung sei aufzuheben; eventualiter sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu ergänzen, dass der Flugbetrieb nach Ablauf der Befristung bis zur rechtskräftigen Beurteilung des neuen Baugesuchs betreffend den unbefristeten Betrieb aufrechterhalten bleiben könne; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Anordnung des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Da die vier Beschwerden den gleichen Gegenstand betreffen, vereinigte es die Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2011 unter RA Nr. 110/2011/100.