Die Gemeinde Jegenstorf (Beschwerdeführerin 2) stellt in ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2011 das Rechtsbegehren, es sei der Gesamtentscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 6 verlangen in ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2011 ebenfalls die Aufhebung des Bauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags; zudem beantragen sie, der Beschwerdeführer 7 sei anzuweisen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer 7 schliesslich stellt in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2011 folgende Rechtsbegehren: Die Befristung der Baubewilligung sei aufzuheben;