2. Dagegen gingen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) insgesamt vier Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragt in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2011, dem Bauvorhaben sei die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG1 zu verweigern und der Bauabschlag zu erteilen. Die Gemeinde Jegenstorf (Beschwerdeführerin 2) stellt in ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2011 das Rechtsbegehren, es sei der Gesamtentscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen.