{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2011-09-21", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-100_2011-09-21.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_100_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b550b0caa02d57dc3d94a041ce4ea97d9bff57a1d1e6524940f7107219c83c7da3eac08048daa4e5e1e5af3656f41c29d?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b550b0caa02d57dc3d94a041ce4ea97d9bff57a1d1e6524940f7107219c83c7da3eac08048daa4e5e1e5af3656f41c29d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_100", "Checksum": "1598b2db9aeffca834f8d793172ddf60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.09.2011 110 2011 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 21.09.2011 110 2011 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.09.2011 110 2011 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Modellflugplatz: Beschwerdelegitimation, Planungspflicht, Alternativstandorte, Kassation | Jegenstorf"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:17:24", "Checksum": "3b215a6ee19019929498cdbae0aaec29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.09.2011 110 2011 100\nRegeste:\nModellflugplatz: Beschwerdelegitimation, Planungspflicht, Alternativstandorte, Kassation | Jegenstorf\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/100 Bern, 21. September 2011\n\nIn den Beschwerdesachen zwischen\n\nHerrn A._______\nBeschwerdeführer 1\n\nEinwohnergemeinde Jegenstorf, Bernstrasse 13, 3303 Jegenstorf\nBeschwerdeführerin 2\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________\n\nHerrn D.________\nBeschwerdeführer 3\n\nHerrn E.________\nBeschwerdeführer 4\n\nFrau F.________\nBeschwerdeführerin 5\n\nHerrn G.________\nBeschwerdeführer 6\n\nalle vier vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________\n\nund\n\nI.________\nBeschwerdegegner 1\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt J.________\n\nsowie\nRegierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n2\n\nund\n\n110/2011/107\n\nI.________\nBeschwerdeführer 7\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________\n\nund\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner 2\n\nHerrn E.________\nBeschwerdegegner 3\n\nFrau F.________\nBeschwerdegegnerin 4\n\nHerrn G.________\nBeschwerdegegner 5\n\nalle vier vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nEinwohnergemeinde Jegenstorf, Bernstrasse 13, 3303 Jegenstorf\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom\n31. Mai 2011 (bbew 4218/2010; Modellflugplatz)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdeführer 7 / Beschwerdegegner 1 (in der Folge: Beschwerdeführer 7)\nreichte am 22. Februar 2010 bei der Gemeinde Jegenstorf ein Baugesuch ein für einen\nModellflugplatz (unbefestigte Graspiste 115 x 10 m, unbefestigter Fernsteuerplatz 10 x 5 m\n3\n\nund unbefestigter Fahrzeugparkplatz 10 x 8 m) auf Parzelle Jegenstorf Grundbuchblatt\nNr. K.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben\nerhoben unter anderen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 3 bis 6 /\nBeschwerdegegner 2 bis 5 (in der Folge: Beschwerdeführende 3 bis 6) Einsprache.\n\nMit Gesamtentscheid vom 31. Mai 2011 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-\nMittelland die Baubewilligung, befristet auf sechs aufeinanderfolgende Monate ab\nInbetriebnahme des Flugbetriebs.\n\n2. Dagegen gingen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern\n(BVE) insgesamt vier Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragt in seiner\nBeschwerde vom 27. Juni 2011, dem Bauvorhaben sei die Ausnahmebewilligung gemäss\nArt. 24 RPG1 zu verweigern und der Bauabschlag zu erteilen. Die Gemeinde Jegenstorf\n(Beschwerdeführerin 2) stellt in ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2011 das Rechtsbegehren,\nes sei der Gesamtentscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu\nerteilen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 6 verlangen in ihrer Beschwerde vom 30. Juni\n2011 ebenfalls die Aufhebung des Bauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags;\nzudem beantragen sie, der Beschwerdeführer 7 sei anzuweisen, den rechtmässigen\nZustand wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer 7 schliesslich stellt in seiner\nBeschwerde vom 1. Juli 2011 folgende Rechtsbegehren: Die Befristung der Baubewilligung\nsei aufzuheben; eventualiter sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu ergänzen,\ndass der Flugbetrieb nach Ablauf der Befristung bis zur rechtskräftigen Beurteilung des\nneuen Baugesuchs betreffend den unbefristeten Betrieb aufrechterhalten bleiben könne;\nsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Anordnung des Eventualbegehrens an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Da die vier Beschwerden den gleichen\nGegenstand betreffen, vereinigte es die Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2011 unter\nRA Nr. 110/2011/100.\n\n1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\nDie Gemeinde Jegenstorf beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2011 die\nAbweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 7. Das Amt für Gemeinden und\nRaumordnung (AGR) verzichtet in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2011 auf einen\nAntrag. Die Beschwerdeführenden 3 bis 6 verlangen in ihrer Beschwerdeantwort vom\n20. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 7 und wiederholen\nim Übrigen die Anträge aus ihrer Beschwerde. Der Beschwerdeführer 7 schliesslich\nbeantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. August 2011 die Abweisung der drei\nBeschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 6, soweit darauf eingetreten werden könne.\n\n4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\na) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann\ner – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vier Beschwerden\ngegen den Gesamtentscheid zuständig.\n\n"}