Wirkungen mit gesundheitlicher Relevanz bestünden. Aus wissenschaftlicher Sicht sei daher weiterhin ein vorsorgeorientierter Ansatz im Umgang mit nichtionisierender Strahlung und eine Verstärkung der Forschung erforderlich. e) Massgebend ist damit einzig, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten werden. Dies wird vom beco bejaht.27 Die BVE sieht keinen Anlass, von der Beurteilung durch das beco als kantonale Fachbehörde abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Kosten