Das Bundesgericht hat ausdrücklich neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorbehalten, jedoch darauf hingewiesen, dass der Bundesrat für die Gesetzgebung in dieser Frage zuständig sei. Es verlangt von den zuständigen Behörden des Bundes, dass sie den Stand von Wissenschaft und Forschung verfolgen und eine Revision der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen. Dem Bundesrat stehe in dieser Frage ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, den das Bundesgericht aufgrund der bundesrechtlichen Zuständigkeitsordnung zu respektieren habe.25