c) Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV stets als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt.23 Es kommt zum Ergebnis, dass sich das Konzept der Verordnung an den von Art. 13 USG24 vorgezeichneten Rahmen halte; insbesondere setze es das Vorsorgeprinzip um. Die NISV stelle eine abschliessende Regelung für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung dar. Das Bundesgericht hat ausdrücklich neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorbehalten, jedoch darauf hingewiesen, dass der Bundesrat für die Gesetzgebung in dieser Frage zuständig sei.