e) Aus der Stellungnahme des beco geht hervor, dass es für die Abnahmemessungen nur akkreditierte Messfachfirmen beauftragt. Sie müssen über Messgeräte verfügen, die für das code-selektiven Messverfahren geeignet sind. Das vom beco verlangte Messverfahren hält sich somit an die Messempfehlungen des BAFU. Dieses Messsystem ist nach den heutigen Erkenntnissen geeignet, die UMTS-Strahlung zu messen und die Einhaltung oder Überschreitung des Anlagegrenzwertes festzustellen. Es besteht für die BVE kein Grund, diese Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Messbarkeit der UMTS-Strahlung erweist sich als unbegründet. 7. Gesundheitliche Bedenken