Das Bundesgericht hat sich zudem in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil zur Messunsicherheit klar geäussert. Das Bundesgericht hat darin unmissverständlich festgehalten, dass es beim allgemeinen Grundsatz bleiben müsse, wonach der gemessene Wert massgeblich sei, und die Messunsicherheit weder dazugerechnet noch abzuziehen sei.22