d) Der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht des METAS20 vom 15. Januar 2007 „Nichtionisierende Strahlung, UMTS Vergleichsmessungen Sommer 2006“ hält fest, dass das im Entwurf der Messempfehlung21 beschriebene code-selektive Messverfahren geeignet sei, um UMTS-Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung zu messen und die Einhaltung oder Überschreitung des Anlagegrenzwertes festzustellen. Das Bundesgericht hat sich zudem in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil zur Messunsicherheit klar geäussert.