a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, die UMTS-Strahlung könne nach wie vor nicht genau genug gemessen werden. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 zur Problematik der Messung von UMTS-Strahlung bei OMEN keine klare Antwort gegeben. Das beco habe als Vollzugsbehörde detailliert darzulegen, wie es mit solch ungenauen Messgeräten, die unter Umständen bis zu 45 Prozent zu wenig anzeigen würden, die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachweisen wolle. b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die bestehenden Messmethoden seien in ständiger Rechtsprechung als tauglich und genügend beurteilt worden.