16 Vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 9 Grund, an der Einschätzung des beco und der Berechnung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Selbst wenn die Werkstatt und die Garagen im Erdgeschoss als OMEN qualifiziert würden, wäre an diesen Orten der Anlagegrenzwert eingehalten. Es wäre auch nicht nötig, diese Orte im Standortdatenblatt als OMEN auszuweisen. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 NISV müssen nur die drei höchstbelasteten OMEN im Standortdatenblatt ausgewiesen werden. Damit vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.