h) Es stellt sich hier einzig die Frage, ob allenfalls die Werkstatt und Garagen (vgl. Grundrissplan Erdgeschoss in den Beilagen zur Beschwerdeantwort) im Erdgeschoss als OMEN zu qualifizieren sind. Nach dem Querschnittplan A-A vom 23. März 198416 sind diese Räume durch Betondecken abgeschirmt. Das beco hat in seiner Vernehmlassung ausgeführt, dass dieses Material die nichtionisierende Strahlung stark dämpfe und eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes ausgeschlossen sei. Die Beschwerdegegnerin hat für die Werkstatt eine elektrische Feldstärke von 1.71 V/m berechnet. Es besteht kein 14 Vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 15 BGer 1C_34/2009 vom 19.06.2009, E. 3