Dieser ist aufgrund des grösseren Höhenunterschieds zu den projektierten Antennen eingehalten. Dies gilt auch für die bis unter das Dach offene Einstellhalle. Sie wird, wie dies das beco vor Ort feststellte, als Abstellfläche für Fahrzeuge genutzt. Bei der Einstellhalle handelt es sich somit ebenfalls nicht um einen Raum mit ständigen Arbeitsplätzen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.15 Das alte Standortdatenblatt vom 23. November 2000 erweist sich zwar bezüglich des Punktes Nr. 1 im Untergeschoss als unpräzis. Dies lässt sich aber damit erklären, dass die Qualifikation dieses Punktes als OMEN oder OKA im damaligen Bewilligungsverfahren nicht von Bedeutung war.