Vielmehr ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Bei einer genauen Analyse kann dem Erdgeschossplan14 entnommen werden, dass sich der fragliche Punkt Nr. 1 (Standortdatenblatt vom 23. November 2000) im Bereich von Lagerräumen für Baustoffe, Schalungen, Maschinen und Geräte befindet. Derartige Räume sind ebenfalls keine OMEN, für die die strengeren Anlagegrenzwerte gelten. Vielmehr handelt es sich bei den Räumen um Orte für den kurzfristigen Aufenthalt. Demnach gilt auch in den genannten Räumen im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert. Dieser ist aufgrund des grösseren Höhenunterschieds zu den projektierten Antennen eingehalten.