g) Der Beschwerdeführer leitet aus dem alten Standortdatenblatt vom 23. November 2000 ab, dass sich auch im Erdgeschoss unterhalb der Antennen Arbeitsplätze befänden. Dieser Schlussfolgerung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Lage dieses Ortes (Punkt Nr. 1 im alten Standortdatenblatt vom 23. November 2000) im Baubewilligungsverfahren für die bestehende Antenne als OMEN behandelt wurde. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich dabei um Arbeitsplätze handelt. Die Beurteilung im Standortdatenblatt vom 23. November 2000 ist für das hängige Verfahren nicht bindend. Vielmehr ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.