Es hat dabei festgestellt, dass der Raum unter dem Antennenmast als reiner Lager- und Abstellraum genutzt wird. Bei solchen Räume handelt es sich nicht um OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Somit hat die Mobilfunkanlage auch in diesen Räumen – anders als der Beschwerdeführer behauptet – den Immissionsgrenzwert und nicht den strengeren Anlagegrenzwert für OMEN einzuhalten. Die Behauptung, dass heute die gleichen Räume plötzlich als Orte für den kurzfristigen Aufenthalt anstatt als OMEN deklariert und bewilligt würden, ist zudem aktenwidrig.