f) Auch nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich im Standortgebäude unter der Antenne Arbeitsplätze befänden, an denen der strengere Anlagegrenzwert einzuhalten sei. Das Standortgebäude mit der Antennenanlage liegt in der Gewerbezone und wird von der E.________ AG als Werkhofgebäude genutzt. Der bestehende Antennenmast hat eine Länge von ca. 7.75 m. Der untere Teil des Mastes 6 Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 7 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)