e) Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die geplante Umrüstung die Anlagegrenzwerte verletzt, ist unbegründet. Punkt Nr. 1 im Standortdatenblatt vom 18. September 2009 wurde zu Recht als Ort für den kurzfristigen Aufenthalt behandelt. Er liegt auf einer Höhe von 6.50 m direkt unter dem Antennenmast. Zum fraglichen Ort kann man nach den Projektplänen nur über ein Gitterpodest (ca. 5 m über Boden), das mit der Söll-Leiter des Mastes verbunden ist, gelangen.