d) Art. 35c Abs. 1 BauG ist einzig im Geltungsbereich des kantonalen Rechts anwendbar. Soweit die Verletzung von Bundesrecht in Frage steht, dürfen die kantonalen Behörden die Beschwerdebefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer Einwände vor, die im Geltungsbereich der NISV6 liegen. Bei der NISV handelt es sich um Vorschriften des Bundesrechts, deren Verletzung auch vor Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 95 Bst. a BGG7). Diese Befugnis darf von Art. 35c Abs. 1 BauG nicht eingeschränkt werden. Anders als die Beschwerdegegnerin meint, kommt somit Art.