c) Die Beschwerdegegnerin bringt vorab vor, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 15c [richtig 35c] BauG zu dieser Rüge nicht legitimiert. Sie hält fest, das Standortdatenblatt sei korrekt erstellt worden. Aus den bewilligten Plänen des Standortgebäudes gehe hervor, dass das Obergeschoss ausschliesslich als Lager genutzt werde. Das Erdgeschoss werde ebenfalls als Lager und für Garagen (Garage 1 und Garage 2) genutzt. Einzig die Werkstatt in der Garage 1 im Erdgeschoss komme als OMEN in Betracht. Die Werkstatt sei jedoch nicht für ständiges Arbeiten konzipiert. Der Raum, in der sich die Werkstatt befinde, verfüge zudem über eine Betondecke. Die Beschwerdegegnerin hält fest, wenn man die