Es stellte zudem fest, dass sich im Erdgeschoss grösstenteils eine Abstellfläche für Fahrzeuge befand. An die Abstellfläche angrenzend habe sich ein Arbeitsplatz für mechanisches Arbeiten befunden. Die Decke darüber habe aus Beton bestanden. In seiner Stellungnahme führte es dazu aus, dass dieses Material die nichtionisierende Strahlung stark dämpfe. Deshalb sei selbst unter der Annahme, dass es sich beim Arbeitsplatz um ein OMEN handle, eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes (AGW) ausgeschlossen.