b) Das beco hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2010 ausgeführt, es habe anlässlich der Standortbesichtigung vom 3. November 2009 vor Ort die Lage des Ortes mit kurzfristigem Aufenthalt (Punkt Nr. 1 im Situationsplan des Standortdatenblatts vom 18. September 20095) überprüft. Es habe sich dabei um einen Raum unter dem Dach gehandelt, der 6.5 m über dem Boden liege und als reiner Lager- und Abstellraum genutzt werde. Die Behandlung dieses Raums als Ort für den kurzfristigen Aufenthalt sei somit korrekt. Es stellte zudem fest, dass sich im Erdgeschoss grösstenteils eine Abstellfläche für Fahrzeuge befand.