a) Der Beschwerdeführer rügt, die geplante Mobilfunkanlage überschreite die Anlagegrenzwerte massiv. Im Standortgebäude unterhalb der Antenne befänden sich Räumlichkeiten für Arbeitsplätze, die mehr als 800 Stunden im Jahr oder zwei Stunden täglich besetzt würden. Bei solchen Orten handle es sich nach dem Bundesgerichtsurteil 1C_34/2009 vom 19. Juni 2009 um einen Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an dem der Anlagegrenzwert einzuhalten sei. Anders als das beco und der Regierungsstatthalter meinten, könne für diesen Ort nicht die Berechnung für Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) angewendet werden.