2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2010 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Baubewilligung sei zu verweigern. Sinngemäss verlangt er damit die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 12. März 2010. Er rügt die Überschreitung der Grenzwerte, das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems, die Nicht-Messbarkeit der UMTS-Strahlung und die Gefährdung der Gesundheit. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.