{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-08-13", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-54_2010-08-13.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_54_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484baeee99cb03ae989dd06557f19847b81010b092891db2ee38bc643f230848b4a7183ccebb07c41ee4da107f1095837696?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484baeee99cb03ae989dd06557f19847b81010b092891db2ee38bc643f230848b4a7183ccebb07c41ee4da107f1095837696&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_54", "Checksum": "3590e3deb050687958e70d3b3b54295c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.08.2010 110 2010 54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 13.08.2010 110 2010 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.08.2010 110 2010 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunkanlage, Qualitätssicherungssystem, Vorsorgeprinzip, Schutz vor nichtionisierender Strahlung | Rsta Obersimmental-Saanen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:15:20", "Checksum": "970200afba63e264d45f41bb53d7ce1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.08.2010 110 2010 54\nRegeste:\nMobilfunkanlage, Qualitätssicherungssystem, Vorsorgeprinzip, Schutz vor nichtionisierender Strahlung | Rsta Obersimmental-Saanen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/54 Bern, 13. August 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nB.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9,\n3792 Saanen\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Lenk, Gemeindeverwaltung, Rawilstrasse 22,\n3775 Lenk im Simmental\n\nAmt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Obersimmental-Saanen vom\n12. März 2010 (bbew 521/2010; Mobilfunkanlage)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. September 2009 bei der Gemeinde Lenk ein\nBaugesuch ein für den Ausbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Lenk\nGrundbuchblatt Nr. D.________. Sie plant, die drei bestehenden Antennen für den GSM\nFunkdienst durch drei neue Antennen für die Funkdienste GSM und UMTS zu ersetzen.\nDie Parzelle liegt in der Gewerbezone. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der\nBeschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 12. März 2010 erteilte das\nRegierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen für das Vorhaben die Baubewilligung.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2010 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die\nBaubewilligung sei zu verweigern. Sinngemäss verlangt er damit die Aufhebung des\nGesamtentscheids vom 12. März 2010. Er rügt die Überschreitung der Grenzwerte, das\nFehlen eines Qualitätssicherungssystems, die Nicht-Messbarkeit der UMTS-Strahlung und\ndie Gefährdung der Gesundheit. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer\nBeschwerdeantwort vom 14. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf\neingetreten werden könne.\n\n3. Das Regierungsstatthalteramt von Obersimmental-Saanen hält in seiner\nStellungnahme vom 7. Mai 2010 fest, als Baubewilligungsbehörde stütze es sich in den\nmeisten Fällen auf die Aussagen der Fachstellen. Im vorliegenden Fall auf den Amtsbericht\ndes beco (Berner Wirtschaft). Es führt aus, das beco sei zum Schluss gekommen, dass\ndas Bauvorhaben bewilligt werden könne. Es bestehe kein Anlass, diese Aussage zu\nbezweifeln. Ohne einen Antrag zu stellen verweist es im Weiteren auf den angefochtenen\nBauentscheid. Die Einwohnergemeinde Lenk nimmt in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2010\nkeine Stellung zu den vorgebrachten Rügen. Das beco hält in seiner Stellungnahme vom\n23. April 2010 zusammengefasst fest, im Bereich des Schutzes vor nichtionisierener\nStrahlung würden sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu\neiner anderen Beurteilung führe als im Amtsbericht vom 13. November 2009.\n3\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Es liess bei der\nEinwohnergemeinde Lenk zudem die Baubewilligungsakten der mit Gesamtbauentscheid\nvom 5. März 2001 bewilligten Mobilfunkanlage edieren. Auf die eingereichten\nRechtsschriften, Eingaben und Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann\ner – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtentscheid zuständig.\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit\nArt. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, hat\nsich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Seine Liegenschaft befindet sich innerhalb\ndes Einspracheradius von 727 m. Er ist formell und materiell durch den vorinstanzlichen\nGesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n2. Streitgegenstand\n\na) Anfechtungsobjekt ist der Gesamtentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand\nbraucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses\nhinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.\nSowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und\neine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime\nsowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des\nVerfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4\n\n"}