3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden folgende Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen: - der Beschwerdeführerin 3: Fr. 4’000.-- - dem Beschwerdeführer 4: Fr. 1’000.-- - dem Beschwerdeführer 5: Fr. 3’000.-- - den Beschwerdeführenden 6 bis 9: Fr. 3’000.-- IV. Eröffnung