1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 2. März 2010 wird aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gehen die Baugesuchsakten an das Regierungsstatthalteramt Thun zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’600.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 16