41 Abs. 3 KAG wird deshalb der Parteikostenersatz für den Anwalt der Beschwerdeführenden 5 bis 9 festgesetzt auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Davon haben der Beschwerdeführer 5 und die Beschwerdeführenden 6 bis 9 je Anspruch auf die Hälfte, also je Fr. 3’000.--. Die Beschwerdegegnerin gilt in Bezug auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 3 bis 9 als unterliegende Partei. Sie hat demzufolge der Beschwerdeführerin 3 Fr. 4’000.--, dem Beschwerdeführer 4 Fr. 1’000.-- sowie dem Beschwerdeführer 5 und den Beschwerdeführenden 6 bis 9 je Fr. 3’000.-- an Parteikosten zu ersetzen. III. Entscheid