Die Beschwerdeführenden 5 bis 9 werden alle vom selben Anwalt vertreten. Allerdings hat dieser Anwalt zwei getrennte Beschwerden eingereicht, eine für den Beschwerdeführer 5 und eine gemeinsame Beschwerde für die Beschwerdeführenden 6 bis 9. Diese beiden Beschwerden sind praktisch identisch, weshalb das Verfassen der zweiten Beschwerde nur wenig Mehraufwand verursacht hat. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 PKV und Art. 41 Abs. 3 KAG wird deshalb der Parteikostenersatz für den Anwalt der Beschwerdeführenden 5 bis 9 festgesetzt auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).