Beschwerde vom 6. April 2010 selber geschrieben und eingereicht. Erst mit Schreiben vom 11. Juni 2010 wurde dem Rechtsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 4 neu von einem Anwalt vertreten werde. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 PKV und Art. 41 Abs. 3 KAG wird deshalb der Parteikostenersatz für den Anwalt des Beschwerdeführers 4 festgesetzt auf Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).