Der Parteivertreter der Beschwerdeführerin 3 hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV15 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11’800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 KAG16. Demnach wird der Parteikostenersatz für den Anwalt der Beschwerdeführerin 3 festgesetzt auf Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer 4 war anfänglich nicht anwaltlich vertreten und hat seine