c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren nicht anwaltlich vertreten und ihnen sind deshalb keine Parteikosten im Sinn des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).