Die Beschwerdegegnerin dagegen hat in ihrer Beschwerdeantwort beantragt, die Beschwerden 3 bis 9 abzuweisen. Sie hat bezüglich der Frage der Unzuständigkeit der Vor-instanz die Meinung vertreten, diese Rüge der Beschwerdeführerin 3 sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des nicht koordinierten Konzessionsverfahrens hat sie vorgebracht, für eine Koordination sei kein Platz. Die Beschwerdegegnerin gilt deshalb in Bezug auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 3 bis 9 als unterliegende Partei. Nicht unterlegen ist die 14