In einem anderen Zusammenhang ist der Kaufrechtsvertrag in diesem Beschwerdeverfahren von keiner Bedeutung, weshalb auf eine Zustellung an die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichtet werden konnte. Darüber hinaus bestand auch keine Notwendigkeit, der Beschwerdeführerin 3 eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, wie sie dies in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2010 verlangt hat. Da ihren Parteibegehren mit diesem Entscheid entsprochen wird, konnte darauf verzichtet werden, sie noch einmal anzuhören (Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG). 7. Kosten