Verfahrensbeteiligten zugestellt werden darf. In Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Juni 2010 wurde diese Frage offen gelassen. Die Beschwerdeführerin 3 hat Einsicht in diesen Vertrag verlangt, um die Frage der Befangenheit der Direktorin der BVE beurteilen zu können. Diese Frage ist mit der Unterzeichnung des vorliegenden Entscheids durch den Stellvertreter hinfällig geworden. In einem anderen Zusammenhang ist der Kaufrechtsvertrag in diesem Beschwerdeverfahren von keiner Bedeutung, weshalb auf eine Zustellung an die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichtet werden konnte.