eigentlich das Verwaltungsgericht zuständig sei. Die Frage der Befangenheit kann jedoch offen gelassen werden. Aufgrund einer Abwesenheit der Direktorin der BVE wird dieser Entscheid ohnehin von ihrem Stellvertreter, dem Polizei- und Militärdirektor, unterzeichnet. b) Aus diesem Grund muss auch nicht abgeklärt werden, ob der Kaufrechtsvertrag zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdegegnerin den übrigen 13