a) Die Beschwerdeführerin 3 wirft in ihrer Beschwerde die Frage der Befangenheit der Direktorin der BVE auf. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2010 stellt sie jedoch klar, dass damit kein Ablehnungsbegehren gestellt werde. Sie weist jedoch darauf hin, dass allfällige Ausstandsgründe von Amtes wegen zu beachten wären und zu einer Selbstablehnung führen müssten. Dass die BVE auch dann Beschwerdeinstanz ist, wenn der Kanton Bern Eigentümer der Bauparzelle ist, wird von der Beschwerdeführerin 3 nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin 4 wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob es richtig sei, dass die in der Sache interessierte Baudirektion Adressatin ihrer Beschwerde sei und ob nicht