e) Ob der angefochtene Entscheid auch in Verletzung von Ausstandspflichten erfolgt ist, wie dies vom Beschwerdeführer 3 geltend gemacht wird, braucht unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden. Auch Ausführungen zu den weiteren Rügen in den vier Beschwerden der Beschwerdeführenden 3 bis 9 erübrigen sich damit – es wird am zuständigen Regierungsstatthalteramt sein, darüber erstinstanzlich zu befinden. 6. Befangenheit der Direktorin der BVE