Da die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren nicht mit dem Wärmepumpenkonzessionsverfahren koordiniert hat und es unterliess, die Wärmepumpenkonzession in den Gesamtentscheid aufzunehmen, ist der Fall nicht entscheidreif. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit ist ein besonderer Grund, welcher für eine Rückweisung an die Vorinstanz spricht.13 Auch wenn die BVE unter Umständen nicht verpflichtet wäre, wegen der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BewD kassatorisch zu entscheiden, so ist sie dazu aufgrund mangelnder Entscheidreife jedenfalls berechtigt. 12 BVR 2005 S. 321 E. 2.4; zum selben Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid Nr. 22755