Letztlich kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Möglichkeit der Heilung des Verstosses gegen die Ausstandspflicht entfalle und der Entscheid der Vorinstanz von der BVE hätte aufgehoben und an diese zurückgeschickt werden müssen. Zwar lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen. Er zeigt jedoch, dass bei der Heilung eines Verstosses gegen Zuständigkeitsvorschriften Vorsicht geboten ist und eine solche nicht immer möglich ist.