In einem etwas anderen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid Nr. 100.2009.409 vom 21. Juni 2010 befunden, dass eine Behörde, in der ein Mitglied seine Ausstandspflicht verletzt habe, als nicht richtig besetzt und in einem weiteren Sinn als unzuständig gelten müsse, was mit der Kassation des Verwaltungsaktes und der diesem vorangegangenen Amtshandlungen verbunden sein könne. Letztlich kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Möglichkeit der Heilung des Verstosses gegen die Ausstandspflicht entfalle und der Entscheid der Vorinstanz von der BVE hätte aufgehoben und an diese zurückgeschickt werden müssen.