e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Stadt Thun die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 8 Abs. 2 BewD verletzt hat. Da das Bauvorhaben auch für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, wäre dafür das Regierungsstatthalteramt zuständig gewesen. 5. Kassation