Die Vereinbarung ist keine Garantie dafür, dass tatsächlich ein Bauvorhaben realisiert wird, welches die Interessen der Stadt berücksichtigt. In einem Baubewilligungsverfahren wird nur geprüft, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften entspricht, ob es die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ob ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, müsste deshalb auch einem Bauvorhaben, welches der Vereinbarung nicht entspricht und keine öffentlichen Parkplätze vorsieht, die Baubewilligung erteilt werden.