eine Geringfügigkeitsgrenze existieren würde, wäre sie damit jedenfalls überschritten. Die Einstellhalle enthält zwar überwiegend private Parkplätze und dient zu weniger als einem Drittel der Stadt Thun. Dennoch handelt es sich bei 45 öffentlichen Parkplätzen in einer Einstellhalle offensichtlich nicht mehr um eine Kleinigkeit. Die Stadt hat an diesen Parkplätzen ein erhebliches eigenes Interesse, welches ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lässt. Deshalb hat, auch wenn nur ein kleinerer Teil des Bauvorhabens für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, darüber gemäss Art. 8 Abs. 2 BewD der Regierungsstatthalter zu befinden.