Die Befürchtung, dass die Stadt deswegen das gesamte Bauvorhaben nicht mehr unbefangen beurteilen könnte, scheint fraglich. Von der Einstellhalle lässt sich dies aber nicht mehr sagen und selbst wenn bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BewD 8 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 9 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 9