Allerdings stellt sich die Frage, ob die Unbefangenheit hier wegen Geringfügigkeit der fraglichen Bauten nicht als gefährdet erscheint: Im Vergleich mit dem gesamten Bauvorhaben sind die Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind, von klar untergeordneter Bedeutung. Ob es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BewD überhaupt eine solche Grenze wegen Geringfügigkeit gibt, kann hier offen gelassen werden. Dies könnte allenfalls für den Carwartebereich diskutiert werden. Bei diesem handelt es sich um eine Kleinbaute. Die Befürchtung, dass die Stadt deswegen das gesamte Bauvorhaben nicht mehr unbefangen beurteilen könnte, scheint fraglich.