Dies gilt jedoch nicht für die öffentlichen Parkplätze und den Carwartebereich. Beides sind baubewilligungspflichtige Vorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind – für eine Einstellhalle ergibt sich die Baubewilligungspflicht aus Art. 1a BauG, für den Carwartebereich (Umgestaltung einer Gemeindestrasse) aus Art. 43 Abs. 2 SG8 und Art. 23 Bst. d SV9. Würde die Stadt die Parkplätze und den Carwertebereich selber bauen, wäre gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BewD zweifellos der Regierungsstatthalter für das entsprechende Baugesuch zuständig.