7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 33 N. 3 8 d) Sofern die Käuferschaft das Buswartehaus für die Stadt Thun nicht baut, sondern dafür bloss den benötigten Platz zur Verfügung stellen soll, lässt dies die Unbefangenheit der Stadt nicht als gefährdet erscheinen: Mit dem Bauvorhaben wird insoweit nichts realisiert, woran die Stadt ein eigenes Interesse hat. Im Übrigen ist dies kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt.