c) Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren beabsichtigt ein Privater eine Wohnüberbauung auf einem Grundstück zu realisieren, welches dem Kanton Bern gehört. Insofern ist das Bauvorhaben grundsätzlich nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Die Beschwerdeführerin 3 macht jedoch geltend, dass unter anderem die Erstellung einer unterirdischen Einstellhalle mit 45 öffentlichen Parkplätzen sowie die Umgestaltung der O.________strasse (öffentliche Haltestelle und Car-Haltebucht) zur Diskussion stünden.